Die Expansion Ihres Unternehmens nach Ungarn zu unterstützen ist eine unserer Haupttätigkeiten, die uns sehr am Herzen liegt. In einem ersten Schritt verschaffen wir uns einen Überblick über Ihre Vorstellungen für die Ansiedlung, mit der Erfüllung Ihrer Ziele als zentrales Element. Dann lassen wir Ihre ungarische Firma ins Handelsregister eintragen und bieten weiterhin professionelle Unterstützung für das neue Unternehmen, welches unserer Meinung nach gerade in der Aufbauphase von großer Bedeutung ist.
Die nachfolgenden aktuellen Informationen ermöglichen Ihnen einen kompakten Überblick über die wichtigsten Aspekte der Firmengründung in Ungarn. Wir fassen den Gründungsprozess und die häufigsten Fragen bei der Firmengründung zusammen, um Ihnen die ersten Schritte zur Gründung einer Firma in Ungarn zu erleichtern.
Die bei EU-Investoren beliebteste Gesellschaftsform in Ungarn ist die GmbH (ungarisch: Kft). Eine Kft kann auch als Einmann-Gesellschaft gegründet werden. Eine weitere Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung ist die Aktiengesellschaft (Rt.), welche eher für vorwiegend börsennotierte Großunternehmen geeignet ist. Auch die Gründung einer GmbH & Co. KG, welche vor allem steuerliche Vorteile bieten kann, ist möglich.
Das Mindestgründungskapital einer Kft beträgt 3.000.000 HUF (ca. 8’000 Euro). Die Gesellschafter haften beschränkt, welches bedeutet, dass sie grundsätzlich nicht für die Verpflichtungen der Gesellschaft aufkommen müssen.
Die GmbH (Kft) wird ins Handelsregister eingetragen, die Satzung bzw. die Gründungsurkunde ist von einem in Ungarn zugelassenen Rechtsanwalt zu verfassen und beim zuständigen Registergericht einzureichen. Das Registergericht hat binnen 15 Tagen über die Eintragung der Gesellschaft zu entscheiden. Wenn das Registergericht eine Änderung der Satzung oder die Einreichung weiterer Unterlagen vor der Eintragung der Gesellschaft verlangt, kann sich diese Frist minimal verlängern.
Neu kann eine Firma auch in Abwesenheit der Gesellschafter gegründet werden. Durch die neue Möglichkeit der Fern-Identifizierung der Gründungsparteien, z.B. über Skype, müssen die Gründungsparteien für die Firmengründung gar nicht mehr nach Ungarn reisen. Damit entfällt auch die früher übliche notarielle bzw. konsularische Beglaubigung und Apostillierung. Die Firmengründung und die dazu notwendigen Beratungen, sowie die Erstellung der Verträge (auch deutsch-ungarisch) finden ausschließlich über digitale Kommunikationskanäle statt.
Ein Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin hat nichtsdestotrotz spätestens 15 Tage nach der Firmeneintragung eine ungarische Bank persönlich aufzusuchen, um ein Bankkonto zu eröffnen. Als Geschäftsführer*innen können sowohl In- als auch Ausländer*innen gewählt werden, ein spezielles Verhältnis zum Unternehmen, wie z.B. ein Gesellschafter- in oder Anstellungsverhältnis ist nicht vorgeschrieben.
Ein neu eingetragenes Unternehmen ist auch beim Staatlichen Steueramt und dem Statistischen Zentralamt anzumelden. Zweigniederlassungen und Handelsvertretungen müssen ebenfalls vom Registergericht registriert werden und dürfen ihre Tätigkeit erst nach der Registrierung aufnehmen. Beabsichtigt das Unternehmen, mit Geschäftspartnern in EU-Mitgliedstaaten Beziehungen zu unterhalten, so ist eine EU-Steuernummer zu beantragen.
Das oberste Organ einer GmbH ist die Gesellschafterversammlung, die mindestens einmal im Jahr einberufen werden muss. Die Gesellschafterversammlung entscheidet über die wichtigsten strategischen Unternehmensfragen, wählt den Geschäftsführer, den Wirtschaftsprüfer und die Mitglieder des Aufsichtsrates. Die Gesellschafterversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Körperschaftssteuer (Gewinnsteuer) beträgt 9% des Reingewinns. Für Körperschaftssteuerzwecke werden die folgenden Abschreibungssätze angewendet:
Die zu erwartenden Lohnkosten für ein neues Unternehmen können Sie mithilfe unseres Gehaltsrechners vorauskalkulieren und einschätzen.
Das Rechnungswesen und die Buchhaltung in Ungarn werden durch das Rechnungslegungsgesetz geregelt. Die ungarischen Rechnungslegungsvorschriften sind mit den Richtlinien 4 und 7 der Europäischen Union und den anerkannten internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen (IFRS) harmonisiert.
Die Buchführung und der Jahresabschluss sind nach dem Prinzip der doppelten Buchführung grundsätzlich in Forint zu erstellen. Die Buchhaltung und Bilanzierung auf Euro-Basis ist auch möglich, und es gibt eine große Flexibilität bei der Wahl eines vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahres.
Struktur des Kontenplans: Die Kontenklassen 1–4 beinhalten Bilanzkonten und darin die Klassen 1–3 für Aktivkonten und die Klasse 4 für Passivkonten. Die Kontenklassen 5 und 8-9 enthalten die Daten für die Gewinn- und Verlustrechnung und die Gewinnrücklagen für das Jahr. Die Buchführungspolitik ist innerhalb von 90 Tagen nach Gründung der Gesellschaft schriftlich in einem Regelwerk festzuhalten.
Der Jahresabschluss, welcher auf Ende des Geschäftsjahres erstellt wird, enthält ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögensverhältnisse der Gesellschaft und des Gewinns oder Verlusts und ist bis zum 31. Mai des Folgejahres (bei Bilanzstichtag 31. Dezember) zu veröffentlichen.
Nach dem ungarischen Gesetz über die Rechnungslegung sind alle Unternehmen verpflichtet, sich einer Jahresabschlussprüfung/Revision zu unterziehen, wenn ihr Nettoumsatz in zwei aufeinander folgenden Jahren durchschnittlich 300 Millionen HUF (ca. 800'000 Euro) übersteigt und die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten über 50 liegt. Auch für konsolidierte Unternehmen ist eine Jahresabschlussprüfung vorgeschrieben.
Eine Gewerbeimmobilie kann in Ungarn sowohl durch Privatpersonen als auch über Gesellschaften, wie z.B. eine GmbH / Kft, erworben werden. Hierzu ist keine Bewilligung für Unternehmen oder Privatpersonen aus dem EU-Raum notwendig. Es besteht auch für Schweizer Privatpersonen (natürliche Personen) keine Bewilligungspflicht. Hingegen dürfen Unternehmen aus der Schweiz eine Geschäftsimmobilie nur aufgrund einer Bewilligung erwerben. In der Praxis ist die Haltung und Bewirtschaftung einer Immobilie (z.B. Vermietung) direkt durch einen Ausländer jedoch oft mit administrativen Schwierigkeiten verbunden.
In den meisten Fällen werden Geschäftsimmobilien über in Ungarn eingetragene Gesellschaften erworben. In diesem Zusammenhang sind verschiedene Konstruktionen denkbar, zum Beispiel Erwerb durch eine ungarische Kft oder eine in Ungarn eingetragene Zweigniederlassung einer deutschen Firma, usw. Gewerbeimmobilien können direkt über eine Produktionsgesellschaft gehalten werden, aber auch die Konstruktion einer Besitz- und Betriebsgesellschaft ist möglich. Hierfür können u.a. steuerliche Überlegungen sprechen, z.B. die vorteilhaftere steuerliche Abschreibung von 5% bei Vermietungen anstatt 2% bei einem Betriebsgebäude im eigenen Besitz einer Produktionsgesellschaft.
Beim Erwerb einer Gewerbeimmobilie wird in Ungarn eine Immobilienerwerbsteuer von 4% erhoben. Die Mehrwertsteuer beträgt 27%, welche im Gegensatz zur Immobilienerwerbsteuer in der Regel rückerstattungsfähig ist.
Wie in den meisten internationalen Steuersystemen sieht auch das ungarische Steuerrecht vor, dass verbundene Unternehmen die Körperschaftssteuerbemessungsgrundlage anpassen müssen, wenn sie bei ihren Geschäftstransaktionen nicht den Fremdvergleichspreis anwenden. Daher sollten die Verrechnungspreise zwischen nahestehenden Unternehmen den Fremdvergleichspreisen entsprechen. Die Verrechnungspreise (transfer prices) sind in einer jährlich zu erstellenden Verrechnungspreisdokumentation festzuhalten und detailliert zu analysieren. Beim Fehlen der Verrechnungspreisdokumentation kann die Steuerbehörde NAV eine Busse von bis zu 8 Millionen Forint aussprechen.
Der Steuerpflichtige kann zwischen dem vergleichbaren unkontrollierten Preis, dem Wiederverkaufspreis und der von der OECD definierten Kostenaufschlagsmethode wählen. Wenn keine der drei Methoden geeignet ist, kann der Steuerpflichtige eine andere vertretbare Methode anwenden. Wenn der tatsächliche Preis nicht dem normalen Marktpreis entspricht, muss die Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage angepasst werden.
Ein Unternehmen gilt als verbunden, wenn die kontrollierende Mehrheitsbeteiligung an dem einen Unternehmen von dem anderen gehalten wird oder eine dritte Person die kontrollierende Mehrheit an beiden Unternehmen hält. Eine kontrollierende Mehrheit - die auch indirekt sein kann - bedeutet ein Stimmrecht von mehr als 50 % oder das Recht, die Mehrheit der leitenden Angestellten und Aufsichtsratsmitglieder zu ernennen oder zu entlassen.
In Ungarn gilt das europäische Datenschutzrecht, die DSGVO. Für die Bearbeitung von Personendaten ist grundsätzlich die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person oder eine gesetzliche Grundlage nötig.
Die Einwilligungs- bzw. Informationspflicht betrifft die Verarbeitung von Personendaten im Unternehmen, wie z.B. im alltäglichen Umgang mit Mitarbeitern, die Nutzung von Stempelkarten, die Lohnabrechnung, die Buchhaltung, die Bearbeitung von Kundendaten, den Betrieb Größe von Beobachtungskameras, Eintritts-Badges, Marketing, Website, usw. Verstöße von Unternehmen gegen die Datenschutzregeln werden durch die Datenschutzbehörde NAIH mit hohen Bussen geahndet.
Gerne beraten wir Sie zu weiteren Fragen der Firmengründung in Ungarn. Wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an uns, wenn Sie die Gründung einer Firma mit deutschsprachiger Beratung und zweisprachigen Gründungsunterlagen beabsichtigen!
Wir sind bestrebt, zum Wertschöpfungsprozess unserer Mandanten beizutragen, indem wir ihre Ziele verstehen und sie dabei unterstützen, diese zu erreichen.
In unseren Fallstudien veranschaulichen wir anhand einiger Beispiele, wie wir uns für unsere Auftraggeber täglich einsetzen und welche Vorteile wir für sie erzielen.
A member firm of DFK International a worldwide association of independent accounting firms and business advisers
Lokale Lösungen,
internationale
Expertise
Kompetenz, der Unternehmen vertrauen.
Erfahrung, die überzeugt.
Unsere Buchführungsleistungen sind exakt auf die Bedürfnisse unserer Mandanten zugeschnitten. Viele unserer Mandanten haben ihre ungarische Buchhaltung und Bilanzierung dauerhaft an uns ausgelagert, um von einer effizienten und professionellen Abwicklung zu profitieren. Andere Unternehmen nutzen unsere Unterstützung nur vorübergehend, bis ihr internes Team vollständig geschult ist und die ungarische Finanzbuchhaltung eigenständig übernehmen kann.
Als beratungsorientierte Wirtschaftskanzlei bieten wir weit mehr als klassische Treuhandservices. Wir arbeiten mit einer etablierten, vollständig digitalen Buchhaltungsplattform eines renommierten Herstellers, die in Deutschland, Österreich und der Schweiz erfolgreich im Einsatz ist. Wir übernehmen den gesamten Buchführungs-, Bilanzierungs- und Reporting-Prozess und liefern regelmäßige, präzise Reports im gewünschten Dateiformat, darunter Excel, CSV oder XML. Für zahlreiche Mandanten optimieren wir den Workflow, indem wir die Daten direkt in ihr ERP-System hochladen, sodass sie jederzeit aktuelle Finanzinformationen abrufen können.
Eine enge, transparente Kommunikation ist für uns essenziell. Unsere erfahrenen Experten stehen Ihnen regelmäßig zur Verfügung – auf Wunsch auch in englischer Sprache. So gewährleisten wir eine reibungslose Zusammenarbeit und eine Buchhaltung, die sich nahtlos in Ihre Geschäftsprozesse integriert.
Unsere vollständig digitalisierte Buchhaltungsplattform optimiert das Finanzmanagement für Unternehmen jeder Größe. Dank eines cloudbasierten Systems erhalten unsere Mandanten in Echtzeit Zugriff auf ihre Buchhaltungsdaten, wodurch höchste Genauigkeit, Transparenz und Effizienz gewährleistet werden. Zudem sorgt die nahtlose Integration von Steuer-Compliance-Funktionen dafür, dass unsere Steuerberater die gesetzlichen Anforderungen unserer Mandanten mittels digitaler Daten direkt aus der Buchhaltung erfüllen können.
Ein weiterer Vorteil unserer digitalen Buchhaltungsplattform ist die Möglichkeit, detaillierte Finanzberichte nach individuellen Anforderungen abzurufen. Diese Berichte bieten wertvolle Einblicke in Cashflow, Rentabilität und die finanzielle Gesamtsituation und unterstützen fundierte Geschäftsentscheidungen.
Darüber hinaus ermöglicht die Plattform eine flexible und digitale Zusammenarbeit zwischen unseren Mandanten und ihren Buchhaltern. Durch eine zentrale Lösung für Dokumentenaustausch und direkte Kommunikation mit unseren Buchhaltungsexperten wird die Effizienz der Arbeitsabläufe erheblich gesteigert. Ob Lohnbuchhaltung, Steuererklärungen oder Finanzplanung – unsere Mandanten profitieren von einer sicheren, zuverlässigen und skalierbaren Buchhaltungslösung, die exakt auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist.
Während die meisten Unternehmen in Ungarn ihre Bücher in ungarischen Forint führen, kann dies für viele international tätige Unternehmen ein klarer Nachteil sein. Wir beraten Sie gerne zur Optimierung Ihrer Buchhaltungswährung und stellen Ihr Buchhaltungssystem von HUF auf die funktionale Währung Ihrer Wahl um, sei es EUR, USD, CHF oder eine andere Währung.
Wir bei Gyarmathy&Partners unterstützen Sie beim Aufbau von integrierten Rechnungslegungs- und Berichterstattungssystemen für Ihr ungarisches Tochterunternehmen. Wenn Sie ein bereits vorhandenes Programm ihrer Unternehmensgruppe auch in Ungarn zur Finanzbuchhaltung, Bilanzierung, bzw. zum Reporting verwenden möchten, helfen wir Ihnen, Ihre Software an die ungarischen Standards anzupassen.
Wir beraten Sie gerne bei allen Fragen zu den Besonderheiten des ungarischen Bilanzwesens, wie z.B. die Kalkulationen von EBIT und Dividenden, sowie zur Anwendung von IFRS und US-GAAP.
Wenn Ihnen die Einrichtung einer eigenen Lohnbuchhaltung für Ihr Unternehmen nicht rentabel erscheint und Ihnen absolute Vertraulichkeit bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung wichtig ist, übernehmen wir gerne sämtliche Lohnabrechnungsaufgaben für Sie. Dies ist eine große administrative Entlastung sowohl für kleinere Tochtergesellschaften als auch für größere Unternehmen, die zur Auszahlung von Sozialversicherungs- und Mutterschaftsgeldern verpflichtet sind. Unsere Experten erfüllen die besonderen gesetzlichen Anforderungen an Lohnbuchhalter von Unternehmen mit mehr als 100 Mitarbeitern.
Während wir uns um Ihre gesamte Lohnbuchhaltung kümmern, kann sich Ihr Unternehmen auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren. Zusätzlich zum regelmäßigen Reporting liefern wir eine monatliche E-Banking-Datei für die Zahlung von Gehältern, Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. So erledigen Sie die Überweisung von Löhnen und Steuern mit wenigen Klicks in Ihrem E-Banking-System.
Unsere Dienstleistungen umfassen die Erledigung sämtlicher lohnbezogenen Steuererklärungen, Meldungen an die Renten- und Krankenkassen sowie anderer obligatorischer staatlicher Abgaben. Die meisten unserer Mandanten, die ihre Buchhaltung und Berichterstattung an uns auslagern, beauftragen uns auch mit der Lohnbuchhaltung.
Als Arbeitgeber können Sie die zu erwartenden Lohnkosten mithilfe unseres Gehaltsrechners vorauskalkulieren und einschätzen.
Unsere Firmensitz-Dienstleistungen richten sich speziell an Unternehmen, die in Ungarn keinen eigenen Hauptsitz benötigen. Wir bieten Ihnen einen offiziellen Firmensitz im Stadtzentrum von Budapest und übernehmen die mit der Firmengründung und dem Geschäftsbetrieb des Unternehmens verbundenen administrativen und Backoffice-Aufgaben.
Selbstverständlich erledigen wir Ihnen gerne die Eintragung des neuen Firmensitzes ins Handelsregister oder die gesamte Handelsregistereintragung im Falle einer neuen Firmengründung in Ungarn. Diese Dienstleistungen richten sich als ergänzender Service an Mandanten, die unsere Outsourcing Buchhaltungs- und Steuerberatungsleistungen in Anspruch nehmen.