Zahlreiche in Ungarn tätige internationale Unternehmen befinden sich im Prozess, ihre Geschäftsstrategien aufgrund der sich ändernen Profitabilität anzupassen. Solche Änderungen sind auch steuerlich relevant, da insbesondere innere Verschiebungen in der Gewinn- bzw. Verlustsituation einer Unternehmensgruppe bei Betriebsprüfungen durch die Steuerbehörden mit besonderem Interesse überprüft werden.
In diesem Zusammenhang ist es eine wichtige Aufgabe des Managements, neben der Koordination der betroffenen Geschäftsbereiche gleichzeitig auch die Steuerpolitik und die Verrechnungspreise der Firma zu berücksichtigen und zu veranlassen, dass diese auf die Notwendigkeit von Anpassungen überprüft werden. Insbesondere die folgenden drei Bereiche verdienen ein besonderes Augenmerk der Unternehmensleitung:
Bei konjunkturellen Talfahrten der Wirtschaft beschäftigen sich die Steuerbehörden immer intensiv mit der Frage, welche Gruppengesellschaften und in welchem Umfang Verluste zu tragen haben. Die meisten international tätigen Unternehmen lagern in Ungarn vorwiegend Routinefunktionen aus, während die wichtigen strategischen und Kontrollfunktionen bei der Muttergesellschaft im Ausland bleiben. Im Konzern werden somit einerseits die wichtigsten Funktionen und Risiken vom Prinzipal getragen, andererseits wird diesen Gesellschaften auch das höchste Gewinnpotenzial zugeschrieben. Routineunternehmen, darunter zahlreiche ungarische Tochtergesellschaften, werden mit tieferen Transpferpreis-Margen vergütet.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis Verluste unter den Gruppengesellschaften zu verteilen sind. Die krisenbedingten Maßnahmen führen in vielen Fällen zu verhältnismäßig hohen Verlusten bei Tochterunternehmen, die durch die Steuerbehörden infrage gestellt werden können, mit der Begründung, dass diese mit dem Gewinnpotenzial des einzelnen Unternehmens nicht vereinbar sind. Daher ist es zwar ratsam, dass die Gruppe solche Verluste mit den unten beschriebenen bzw. vergleichbaren Methoden mildert, es ist jedoch wichtig, sicherzustellen, dass das Ergebnis mit den in Ungarn geltenden Verrechnungspreisregeln der OECD im Einklang bleibt.
In einer solcher Ausgangssituation stehen verschiedene Methoden zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen und Verlusten zur Verfügung. Dabei werden oft neue unternehmensinterne Darlehen gewährt bzw. bestehende Finanzierungslösungen umgestaltet. Aus steuerlicher Sicht sollte hierbei beachtet werden, dass der unternehmensinterne Darlehenszins im Einklang mit der Art der Finanzierung stehen sollte. Die steuerlich akzeptablen Konditionen sind dementsprechend unterschiedlich z. B. bei kurzfristigem bzw. langfristigem Liquiditätsbedarf, oder bei zweckgebundenen Darlehen, wie z.B. der Baufinanzierung oder der Finanzierung des Tagesgeschäfts. Neben der möglicherweise veränderten Dauer und Zweck des Darlehens kann sich auch die Kreditwürdigkeit des Schuldners geändert haben, wodurch die Einbeziehung einer Risikoprämie in den Darlehenszins notwendig werden könnte.
Weitere Handlungsoptionen, die auf das Betriebsergebnis auswirken und somit Verlustsituationen entgegenwirken können, wie z.B. die Anpassung der Margen bei Warenlieferungen oder die Erhöhung der Markups bei Produktionsunternehmen mit Routinefunktionen können auch in Betracht gezogen werden. Bei solchen Maßnahmen müssen die betreffenden Unternehmen jedoch nachweisen können, dass die gewählte Methode marktkonform ist und auch von unabhängigen Parteien angewendet werden könnte.
Ähnlich verhält es sich mit der krisenbedingten Herabsetzung oder vorübergehenden Aussetzung von Lizenz- oder Franchisegebühren sowie der Leistung von Ausgleichszahlungen an verlustige Tochtergesellschaften. Auch hier ist in jedem Fall zu prüfen, ob die gewählte Lösung den «arm’s length» Bedingungen standhält.
Der Abbau oder die Verlagerung von Produktionskapazitäten kann mit provisorischem oder langfristigem Ziel stattfinden. Auch bei konzerninternen Handelsgesellschaften ist es möglich, dass sich ihre Tätigkeiten infolge einer krisenbedingten Umorganisation verändern bzw. in der vertikalen oder horizontalen Handelskette verschieben.
Diese und ähnliche Änderungen in der Wertschöpfungskette sind in den meisten Fällen auch steuerlich relevant und fallen in die Kategorie der sogenannten «Funktionsverlagerungen». Ein einfaches Beispiel für eine Funktionsverlagerung ist die Übertragung eines Kundenstammes von einer Tochtergesellschaft auf ein nahestehendes Unternehmen. Funktionsverlagerungen werden aus steuerlicher Sicht wie die Übertragung von Vermögenswerten behandelt und auf Grundlage des transferierten zukünftigen Gewinnpotenzials bewertet. Dementsprechend sind Funktionsverlagerungen mit einer geeigneten Bewertungsmethode, wie z.B. die Discounted-Cash-Flow Methode (DCF), zu bewerten und in der Steuererklärung wie die Übertragung eines Vermögenswertes zu behandeln.
In diesem Zusammenhang sollte auch eine Spezialität des ungarischen Steuerrechts erwähnt werden, dass auch Transaktionen zwischen inländischen Tochtergesellschaften als verrechnungspreisrelevant gelten, nicht nur in Bezug auf das Verhältnis zwischen inländischen und ausländischen Gruppenmitgliedern. Aus diesem Grund sollten Änderungen in der Wertschöpfungskette auch im Inland auf ihre Verrechnungspreisrelevanz überprüft werden.
Home-Office Lösungen waren bei vielen Unternehmen am Anfang der Krise als Provisorium gedacht, sie haben sich mittlerweile jedoch vielerorts als Dauerzustand gefestigt. In einer Veröffentlichung stellte sich die OECD im April 2020 auf den Standpunkt, dass das Home-Office keine steuerliche Betriebstätte für ein Unternehmen wegen der fehlenden Dauerhaftigkeit und Verfügungsmacht des Unternehmens begründen könne. Bei einer kritischen und differenzierteren Betrachtungsweise der Home-Office Szenarien ist es indessen nicht auszuschließen, dass die ungarische Steuerbehörde sich dieser Meinung nicht anschließen wird. Somit könnte die Fernarbeit von in Ungarn wohnhaften Mitarbeitern für ein ausländisches Unternehmen dessen steuerliche Ansässigkeit in Ungarn begründen. Dies trifft selbstverständlich auch auf die Fernarbeit von Ausländern für ungarische Unternehmen zu, jedoch in der entgegengesetzten Richtung.
Auch der Geschäftsleitungsort eines Unternehmens kann sich mit der fehlenden Reisetätigkeit der Unternehmensleitung verlagern, beispielsweise in Fällen, wo die Geschäftsleitung eines ungarischen Unternehmens normalerweise von ausländischen Geschäftsführern in Ungarn wahrgenommen wird. Die Verschiebung des Ortes der Leitung (Home-Office im Ausland) kann somit zur steuerlichen Ansässigkeit des ungarischen Unternehmens im Ausland führen.
Eine weitere unerwünschte Wirkung der Krise ist die Verlängerung der Dauer von Baustellen und Montagetätigkeiten. Bei der Überschreitung der sechs- bzw. zwölfmonatige Frist entsteht eine Steuerpflicht als Betriebstätte auch am Ort der Bau- bzw. Montagetätigkeit. Ähnliche Situationen entstehen in der Praxis oft aus technischen Gründen und sind in der Regel nicht einfach zu lösen. Bei einer vorzeitigen Klärung der Lage mit den Steuerbehörden kann es zielführend sein, mit Rücksicht auf die krisenbedingte Ausnahmesituation eine einvernehmliche Lösung zu suchen.
Verluste von in Ungarn registrierten Unternehmen können 5 Jahre lang vorgetragen, jedoch nur bis zu 50 Prozent der Steuerbemessungsgrundlage genutzt werden. Daher ist es in vielen Fällen ratsam, ungarische Mitglieder einer internationalen Gruppe für die Zwecke der ungarischen Körperschaftssteuer für die Gruppenbesteuerung anzumelden, welches ein höheres Niveau an Verlustvorträgen ermöglicht.
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Als Arbeitgeber können Sie die zu erwartenden Lohnkosten mithilfe unseres Gehaltsrechners vorauskalkulieren und einschätzen.
Unsere Firmensitz-Dienstleistungen richten sich speziell an Unternehmen, die in Ungarn keinen eigenen Hauptsitz benötigen. Wir bieten Ihnen einen offiziellen Firmensitz im Stadtzentrum von Budapest und übernehmen die mit der Firmengründung und dem Geschäftsbetrieb des Unternehmens verbundenen administrativen und Backoffice-Aufgaben.
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