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Coronavirus FAQs

Coronavirus FAQs - Häufig gestellte Arbeitsrechtsfragen

Im Folgenden beantworten wir einige häufig gestellte Fragen von Unternehmen zum aktuellen Coronavirus-Ausnahmezustand in Ungarn. Wir diskutieren auch die neuen Maßnahmen, die von der ungarischen Regierung zur Unterstützung der Wirtschaft im März 2020 eingeführt wurden. 

Was sind die Einschränkungen für Arbeitgeber um den Arbeitsplan der Arbeitnehmer zu ändern?

Gemäß den von der Regierung eingeführten neuen Maßnahmen können Arbeitgeber den Arbeitsplan der Arbeitnehmer einseitig ändern sowie Home Office bzw. Fernarbeit anordnen. Dabei entfallen die bisherigen Beschränkungen des Arbeitsgesetzbuchs, wonach der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mindestens 96 Stunden (4 volle Tage) im Voraus benachrichtigen muss, bevor der Arbeitsplan geändert wird.

Während des gegenwärtigen Ausnahmezustands hat der Arbeitgeber das Recht, die Gesundheit des Arbeitnehmers zu kontrollieren. Diese Maßnahmen dauern bis 30 Tage nach Aufhebung des Ausnahmezustands. 

Kann der Arbeitgeber die Mitarbeiter einfach in den Urlaub schicken, wenn dies praktikabel ist?

Nein. Einseitige Urlaubsarrangements müssen 15 Tage im Voraus bekannt gegeben werden. Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer können jedoch vereinbaren, dass der Arbeitnehmer während eines Stillstands bezahlte oder unbezahlte Ferien nimmt. Andernfalls kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anweisen, zu Hause zu bleiben, er hat jedoch Anspruch auf sein Grundgehalt für den Stillstand. 

Was sind die Zahlungspflichten des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer krank wird?

Wenn der Arbeitnehmer krank wird, hat er Anspruch auf 70% seines Gehalts als Krankengeld, welches jährlich für die ersten 15 Arbeitstage vollständig vom Arbeitgeber zu entrichten ist. Ab dem 16. Tag wird ein Krankengeld von der staatlichen Krankenversicherung mit einer 1/3 Beteiligung des Arbeitgebers ausgezahlt. 

Wenn ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz mit dem Virus infiziert wird, bezahlt die staatliche Versicherung dem Arbeitnehmer ein 100%-iges Krankengeld, welches jedoch vom Arbeitgeber an den Staat zurückzuerstatten ist. 

Kann eine Coronavirus-Infektion am Arbeitsplatz zur Schadenersatzhaftung des Arbeitgebers führen?

Ja. Wenn der Arbeitnehmer an COVID-19 erkrankt, kann der Arbeitgeber für Schäden haftbar gemacht werden, wenn die Infektion im Zusammenhang mit der Beschäftigung, dh. am Arbeitsplatz oder während einer Entsendung, bei einem Geschäftsereignis oder auf andere Weise im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz entstanden ist.

 Kann sich der Mitarbeiter aus Angst vor einer Infektion weigern, bei der Arbeit zu erscheinen?

Im Falle eines erhöhten Ansteckungsrisikos - zum Beispiel, wenn der Arbeitgeber eine Entsendung in ein Land anordnet, das wie Italien, stark vom Virus betroffen ist, oder wenn die Wahrscheinlichkeit einer Kontamination am Arbeitsplatz zunimmt, kann der Arbeitnehmer das Erscheinen am Arbeitsplatz zu Recht verweigern.

Der Arbeitnehmer muss jedoch verfügbar bleiben und auf weitere Anweisungen des Arbeitgebers warten. In einem solchen Fall hat der Arbeitnehmer trotz Arbeitsverweigerung Anspruch auf Lohnzahlung, und der Arbeitgeber darf nach ungarischem Recht keine nachteiligen Maßnahmen gegen ihn ergreifen. 

Muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern ein Gehalt zahlen, wenn der Arbeitsplatz unter Quarantäne gestellt wird? 

Nein. Wenn die ungarischen Gesundheitsbehörden eine epidemiologische Quarantäne anordnen und die Arbeitnehmer daher nicht am Arbeitsplatz erscheinen können, liegt dieses Ereignis außerhalb der Kontrolle des Arbeitgebers und die Arbeitnehmer müssen für diesen Zeitraum nicht vergütet werden. In solchen Fällen haben Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld auf der Grundlage der staatlichen Sozialversicherungsvorschriften, auch wenn sie nicht krank sind. Diese Regel gilt jedoch nicht in Fällen, in denen die Quarantäne vom Arbeitgeber freiwillig angeordnet wird. 

Wie wirkt sich das Virus auf die Freizeit und das Privatleben der Mitarbeiter aus?

Während einer Epidemie muss der Arbeitnehmer als Privatperson jede Tätigkeit unterlassen, die sich nachteilig auf den Arbeitgeber oder die Gesundheit anderer Arbeitnehmer auswirken kann. Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer Informationen über Tatsachen anfordern, die für das Arbeitsverhältnis relevant sind, wie z. B. den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers, Aktivitäten außerhalb des Arbeitsplatzes, Reisen ins Ausland, auch in Bezug auf Familienmitglieder. Diese personenbezogenen Daten müssen vom Arbeitgeber gemäß den Vorschriften der DSGVO verwaltet und nach dem Ende der Epidemie gelöscht werden.

Bei Fragen zu diesen und anderen Themen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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