Nicht nur multinationale Unternehmen sondern auch der Mittelstand setzt zunehmend auf grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse und Entsendungen. Die rechtlichen und steuerlichen Auswirkungen der Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern sind komplex und es lohnt sich, die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte im Voraus zu berücksichtigen. Im Folgenden beschreiben wir die drei häufigsten Szenarien der grenzüberschreitenden Beschäftigung in Ungarn.
Bei der Erörterung der häufigsten Szenarien gehen wir vom Beispiel eines Ingenieurs aus Polen aus, der in Ungarn tätig ist. Anhand dieses Fallbeispiels werden wir die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen und Optionen analysieren und dabei auch einige klassische Fallstricke beleuchten. Obwohl in unserem Beispiel der grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer in Ungarn ein polnischer Staatsbürger ist, sind die Überlegungen ähnlich für Arbeitnehmer aus anderen EU-Ländern wie Deutschland, Österreich, der Slowakei usw..
Zusammenfassung: In diesem Beispiel ist der polnische Ingenieur bei einem ungarischen Unternehmen angestellt und arbeitet in Ungarn. In der Regel bleibt der Ingenieur steuerlich ansässig und somit unbeschränkt steuerpflichtig in Polen. Die Einkommensteuer für das Arbeitseinkommen wird in Ungarn fällig, ebenso wie die Sozialversicherungsbeiträge.
Zu beachtende Aspekte:
Zwei oder mehr Arbeitgeber?
Wenn der Ingenieur nicht nur in einem, sondern in zwei oder mehr Mitgliedstaaten als Arbeitnehmer tätig ist, kann dies zu einer falschen Handhabung der Sozialversicherung durch den Arbeitgeber führen. Die Arbeitgeber erkennen oft nicht die Tatsache, dass der Arbeitnehmer in solchen Fällen nur im Wohnsitzmitgliedstaat (Polen) sozialversicherungspflichtig ist. Diese Ausnahme von der allgemeinen Regel gilt auch dann, wenn ein wesentlicher Teil seiner Tätigkeit in Polen ausgeübt wird oder wenn er bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten als Polen haben.
Zusammenfassung: In diesem Beispiel entsendet ein polnisches Unternehmen einen polnischen Ingenieur zur Beschäftigung in einem Unternehmen in Ungarn. Normalerweise wird die Einkommensteuer für das Arbeitseinkommen in Polen fällig, wenn der Ingenieur 183 Tage oder weniger in Ungarn verbringt. Hält er sich mehr als 183 Tage in Ungarn auf, wird sein Arbeitseinkommen in Ungarn besteuert, aber seine gesamte Steuerpflicht liegt in Polen, wenn der Ingenieur ein polnischer Steuerinländer ist. Die Sozialversicherung wird in Polen fällig.
Zu beachtende Aspekte:
Zusammenfassung: In diesem Beispiel zieht ein polnischer Ingenieur dauerhaft nach Ungarn und leistet Fernarbeit für ein polnisches Unternehmen von seinem Wohnsitz in Ungarn aus. In den meisten Fällen wird der Ingenieur in Ungarn unbeschränkt steuerpflichtig sein, einschließlich der Einkommensteuer für das Arbeitseinkommen. Auch die Sozialversicherung wird in Ungarn fällig.
Zu beachtende Aspekte:
Ist die Körperschaftssteuer relevant?
Diese Frage mag überraschend erscheinen, aber eine Person, die in einem Heimbüro in Ungarn arbeitet, kann für den ausländischen Arbeitgeber eine Körperschaftssteuerpflicht auslösen. In unserem Beispiel kann für das polnische Unternehmen in Ungarn eine "Betriebsstätte" für Zwecke der Körperschaftsteuer in einer Vielzahl von Konstellationen entstehen, z. B. bei Kundenbesuchen und Verhandlungen mit Kunden.
In allen Fällen einer grenzüberschreitenden Beschäftigung, ob sie von einem ausländischen oder einem ungarischen Unternehmen geplant wird, sollten die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen für jeden Arbeitnehmer im Voraus individuell analysiert werden. Die oben beschriebenen gemeinsamen Szenarien basieren auf einer wirtschaftlichen Beziehung zwischen zwei EU-Mitgliedstaaten, nämlich Ungarn und Polen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass unsere Analyse der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen bei einem Nicht-EU-Mitgliedstaat zu einem abweichenden Ergebnis geführt hätte.
Anmerkung: Dieser Artikel basiert auf unserem Vortrag bei der Ungarisch-Polnischen Handelskammer im Februar 2023.
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