Steuern 2020 – was ist neu in Ungarn?
In Ungarn sind im Jahr 2020 mehrere neue Steuerregelungen in Kraft getreten, die für international tätige Unternehmen relevant sind. Eine neue Wegzugssteuer für Unternehmen, die Ungarn verlassen, neuartige Verrechnungspreisregeln für Eigenkapitaltransaktionen, mehr Klarheit bei der Konzernbesteuerung und die lang erwartete Umsatzsteuerrückerstattung für uneinbringliche Forderungen sind einige der wichtigsten Änderungen, die multinationale Unternehmen betreffen.
Wegzugssteuer für Unternehmen, die Ungarn verlassen
Ungarische Unternehmen, die ihren Geschäftssitz und damit auch ihren Steuersitz in ein anderes Land verlegen, unterliegen ab 2020 der neu eingeführten Wegzugssteuer. Gleiches gilt, wenn das Vermögen oder die Tätigkeit der ungarischen Niederlassung eines ausländischen Unternehmers ins Ausland verlegt wird.
Die Berechnungsgrundlage für die Wegzugssteuer ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Buchwert der übertragenen Vermögenswerte oder Geschäftstätigkeiten und ihrem Marktwert zum Zeitpunkt der Verlagerung. Erfolgt der Vermögenstransfer in einen EU- oder EWR-Mitgliedstaat, besteht die Möglichkeit, die Steuer in fünf Raten über einen Zeitraum von fünf Jahren zu entrichten.
Parallel zur Einführung der Wegzugssteuer legt das Gesetz die Berechnungsmethode für die Anschaffungskosten fest, die bei der Verlagerung von Vermögenswerten von einem Staat in einen anderen anzusetzen sind.
Die neue Regelung geht zurück auf die EU-Richtlinie 2016/1164/EU zur Bekämpfung von Steuervermeidung. Ziel dieser Vorschrift ist es, die Abwanderung von Unternehmen oder die Übertragung von Vermögenswerten in Niedrigsteuerländer zu verhindern.
Beschränkungen für hybride Steuergestaltung
Bestimmte grenzüberschreitende Transaktionen, die im internationalen Geschäftsverkehr zum Beispiel zwischen einem Unternehmen und seiner ausländischen Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte stattfinden, werden ab dem 1. Januar 2020 als hybride Gestaltungen eingestuft. Dabei handelt es sich in der Regel um Fälle, in denen Zahlungen innerhalb eines Konzerns in beiden betroffenen Staaten als Kosten erfasst werden, um jeweils die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftssteuer zu senken. In anderen Beispielen sind Zahlungen an hybride Gesellschaften in keinem der beteiligten Staaten steuerpflichtig.
Liegt eine hybride Gestaltung vor, so dürfen die Kosten und Aufwendungen nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Diese Beschränkungen gelten nur zwischen verbundenen Gesellschaften mit einer Beteiligung von mindestens 25 Prozent. Mit diesen Vorschriften setzt Ungarn die EU-Richtlinie 2016/1164/EU zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken um.
Neue Verrechnungspreisregeln für Eigenkapitaltransaktionen
Kapitalerhöhungen oder -senkungen innerhalb von Unternehmen sowie Dividendenzahlungen, die in Form von Sachleistungen, dh nicht in bar, erfolgen, unterliegen den Verrechnungspreisregeln, wenn eine solche Transaktion zwischen verbundenen Unternehmen stattfindet.
Gleiches gilt, wenn ein Unternehmen seine zurückgekauften eigenen Aktien innerhalb eines Jahres entschädigungslos an seine Aktionäre zurückgibt, um den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu entsprechen.
Klarstellungen zur Gruppenbesteuerung
Die Regeln für die Anwendung der Gruppenbesteuerung in der Körperschaftsteuer wurden vereinfacht und technisch präzisiert.
Gruppenmitglieder müssen ihre Buchhaltungskonten nicht mehr in derselben Buchungswährung führen.
Die Zinsabzugsobergrenze wurde an das Ergebnis der Konzernmitglieder vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) für das Geschäftsjahr angepasst und gilt für die gesamten Nettofinanzierungskosten der Konzernmitglieder. Zur Ermittlung der individuellen Steuerbemessungsgrundlage werden die auf Konzernebene nicht abzugsfähigen Nettofinanzierungskosten den Konzernmitgliedern in ihrem Verhältnis zum EBITDA zugeordnet.
Rechnungslegungsvorschriften für mehrjährige Projekte
Die Rechnungslegungsvorschriften für Projekte mit einer Laufzeit von mehreren Geschäftsjahren wurden an die Regeln der IFRS angepasst. Zum ersten Mal im Geschäftsjahr ab 2020 (optional für Verträge, die vor dem 1. Januar 2020 abgeschlossen wurden) werden Umsatzerlöse aufgrund der Abgrenzungsposten für die angefallenen Kosten anstatt der Umsatzahlen des Sachjahres erfasst.
Mehrwertsteuerrückerstattung für uneinbringliche Forderungen
Die Abzugsfähigkeit der Umsatzsteuer ist in vielen Fällen möglich geworden, in denen Unternehmen in der Vergangenheit keine Mehrwertsteuer auf uneinbringliche Forderungen zurückfordern konnten. Das Gesetz definiert das Konzept der nicht erzielbaren Forderungen wie folgt:
In den oben genannten Fällen ist die Reduzierung der Steuerbemessungsgrundlage durch Einreichung einer Mehrwertsteuer-Selbstprüfung für uneinbringliche Forderungen möglich. Der Mehrwertsteuerabzug kann angewendet werden, wenn die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, die zu dem uneinbringlichen Anspruch geführt haben, nach dem 31. Dezember 2015 erfolgte.
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