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Steuerliche Änderungen und erweiterte Steuerpflicht

Steuerliche Änderungen und erweiterte Steuerpflicht

 

Eine neue Strafsteuer auf verschleierte Arbeitsverträge, erweiterte Steuerpflicht für ausländische Steuerzahler und günstigere Vorschriften für lokale Gewerbesteuern und Mehrwertsteuer sind einige der Hauptmerkmale der geänderten Steuergesetzgebung für 2021 in Ungarn.

Neue Strafsteuer auf verschleierte Arbeitsverträge

In den letzten Jahren ist es für größere Unternehmen immer häufiger geworden, bestimmte Arbeiten an Kleinstunternehmen, oftmals Einmannbetriebe, auszulagern. Diese Firmen bezahlen lediglich eine niedrige Pauschalsteuer (die sogenannte KATA-Besteuerung von Kleinstunternehmern), die dem Auftraggeber (quasi Arbeitgeber) erhebliche Steuer- und Sozialversicherungsersparnisse ermöglicht.

Ab 2021 gelten strengere Vorschriften, die die Möglichkeit solcher Steuereinsparungen verringern. Auf folgende Rechnungsstellungen von Kleinstunternehmern gilt nun eine neue Strafsteuer von 40 Prozent:

  • innerhalb eines Jahres mehr als 3 Mio. HUF an denselben Auftraggeber;
  • ein beliebiger Betrag an ein verbundenes Unternehmen;
  • insgesamt über 12 Millionen HUF für einen Zeitraum von 12 Monaten.

Die 40-prozentige Steuer ist vom in Ungarn ansässigen Auftraggeber zu entrichten. Wenn der Auftraggeber eine ausländische Person oder Einrichtung ist, belastet die Strafsteuer den Kleinstunternehmer. Zudem verpflichten die neuen Vorschriften den Kleinstunternehmer, den Auftraggeber beim Abschluss eines Vertragsverhältnisses schriftlich zu informieren, dass er unter dem KATA-Steuersystem registriert ist. Bereits bestehende Verträge mit KATA-Kleinstunternehmern sollen bis zum 15. Januar 2021 identifiziert werden.

Auftraggeber sollten ihre Vereinbarungen mit Micro-Firmen überprüfen um die KATA-Kleinstunternehmer zu identifizieren, und die Vertragsbedingungen anpassen, damit die 40%-ige Strafsteuer vermieden werden kann.

Erweiterte Steuerpflicht für ausländische Steuersubjekte in Ungarn

Mit den neuen Vorschriften sollen alle in Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Ungarn und anderen Staaten enthaltenen Besteuerungsmöglichkeiten zu direkter Anwendung gelangen. Der Grund hierfür ist, dass manche, auf Doppelbesteuerungsabkommen beruhende Besteuerungsmöglichkeiten aufgrund fehlender entsprechender interner Rechtsvorschriften nicht zur Besteuerung in Ungarn führten.

Die neue Änderung des Körperschaftsteuergesetzes erweiterte das Konzept der Betriebsstätte. Neu gelten die Bestimmungen eines DBA für das Konzept einer Betriebsstätte auch dann, wenn die Besteuerung aufgrund des ungarischen Rechts sonst nicht möglich wäre.

Nach den neuen Vorschriften unterliegt die Erbringung von Dienstleistungen durch ausländische Unternehmen in Ungarn ab 2021 der Steuer, auch wenn die Dienstleistung nicht über eine Betriebsstätte in Ungarn ausgeführt wird. Wenn also ein Mitarbeiter oder eine andere natürliche Person, die bei einem ausländischen Unternehmen beschäftigt ist, länger als 183 Tage in Ungarn Dienstleistungen erbringt, unterliegt das ausländische Unternehmen für diese Dienstleistungen der Körperschaftsteuer in Ungarn auch in Ermangelung einer Betriebstätte.

In der Praxis betrifft die Besteuerung aufgrund der Dienstleistungserbringung hauptsächlich tschechische und slowakische Unternehmen, die in Ungarn tätig sind. Die Doppelbesteuerungsabkommen mit den meisten anderen Ländern ermöglichen keine Besteuerung nur auf der Grundlage von Dienstleistungen, wobei einige fernöstliche Länder, z. B. China, weitere Ausnahmen darstellen.

In Hinblick auf diese wesentlichen Änderungen in der Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen ist es für in Ungarn tätige ausländische Steuerpflichtige ratsam, das mögliche Entstehen neuer steuerpflichtigen Sachverhalte aufgrund einer Betriebstätte oder der Erbringung von Dienstleistungen zu prüfen.

Lokale Gewerbesteuern

Die Pflicht zur Zahlung von Vorsteuern für die Gemeindesteuer zum Jahresende wurde abgeschafft. Unternehmen können ihre lokale Gewerbesteuererklärung auf einem einzigen standardisierten Formular bei der staatlichen Steuerbehörde einreichen.

Eine weitere günstige Bestimmung ist die Abschaffung der Steuer auf vorübergehende Geschäftstätigkeiten. Bei einer provisorischen Geschäftstätigkeit von mehr als 180 Tagen bleibt jedoch die Besteuerung als Betriebstätte bestehen.

Unternehmen mit mehreren Niederlassungen teilen ihre Steuerbemessungsgrundlage auf, wobei langfristig geleaste Fahrzeuge neu im Verhältnis der Personalkosten pro Standort berücksichtigt werden müssen. Dadurch wird ein steuerliches Schlupfloch geschlossen.

In der neuen Änderung heißt es nun ausdrücklich, dass Verrechnungspreise auch für lokale Steuern gelten, obwohl in der Praxis der übliche Marktpreis auch bis anhin auf lokale Steuern anwendbar war.

Mehrwertsteuer (MwSt.)

Die Steuerbemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer kann für uneinbringliche Forderungen rückwirkend gesenkt werden, auch wenn der Kunde (Schuldner) nicht der Mehrwertsteuer unterliegt.

Das E-Commerce-Mehrwertsteuerpaket der Europäischen Union wurde in die ungarische Mehrwertsteuergesetzgebung aufgenommen, die Zollbefreiung für Einfuhren unter 22 Euro wurde abgeschafft. Ab dem 1. Juli 2021 unterliegen alle aus dem Ausland (Nicht-EU-Ländern) bestellten Waren zudem der Mehrwertsteuer. Dementsprechend ist nach dem allgemeinen Grundsatz die Mehrwertsteuer auf Fernverkäufe im Verbrauchsmitgliedstaat zu entrichten.

Der allgemeine Reverse-Charge-Mechanismus für Leiharbeitskräfte steht nur noch für Bau- und Installationsarbeiten in Bezug auf Immobilien zur Verfügung.

Bei Fragen zu diesen und anderen Themen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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