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Mehrwertsteuer-Anmeldung in Ungarn

Was ist notwendig, um ein ausländisches Unternehmen in Ungarn für die Mehrwertsteuer anzumelden?

 

Ausländische Unternehmen mit Sitz nicht nur in der Europäischen Union, sondern auch in Drittländern können sich in Ungarn für die Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer anmelden. In bestimmten Fällen ist die Anmeldung für die Mehrwertsteuer obligatorisch, während sich einige Unternehmen freiwillig anmelden, um die ungarische Mehrwertsteuer zurückfordern zu können, die sie im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit entrichtet haben. Die folgende Übersicht über den Registrierungsprozess beschreibt die einzureichenden Dokumente und die auszuführenden Schritte. 

Obligatorische und freiwillige Umsatzsteuerregistrierung

Die Registrierung für die Mehrwertsteuer ist obligatorisch, wenn die Lieferung der ausländischen Gesellschaft gemäß dem ungarischen Mehrwertsteuergesetz in Ungarn erfolgt und kein Reverse-Charge-Mechanismus gilt.

Ausländische Unternehmen können sich jedoch auch freiwillig registrieren lassen, um die ungarische MwSt. schneller zurückfordern zu können. Dies kann eine gute Alternative im Vergleich zum langwierigen allgemeinen Mehrwertsteuer-Rückerstattungsverfahren für Nicht-EU-Länder sein, bei dem Unternehmen aus Liechtenstein, der Schweiz, Norwegen, Serbien und der Türkei die ungarische MwSt. in einem relativ komplizierten Prozess zurückfordern können. 

Die Registrierung für die MwSt. ist nicht auf bestimmte Länder beschränkt und kann auch rückwirkend stattfinden. Dies bedeutet, dass ausländische Unternehmen auf mehrere Jahre rückwirkend Steuererklärungen nachholen bzw. MwSt. zurückerstatten lassen können. Es ist jedoch zu beachten, dass die Registrierung zu einem administrativen Mehraufwand für das Unternehmen führt, da es in der Folge von der Steuerbehörde als ungarischer Mehrwertsteuerzahler behandelt wird. 

Registrierungsverfahren

Ausländische Unternehmen legen der ungarischen Steuerverwaltung folgende Unterlagen zur Umsatzsteuerregistrierung vor:

  • Formular T201, das auf der Website der Steuerbehörde gefunden und heruntergeladen werden kann. Beim Ausfüllen des Formulars sind folgende Informationen erforderlich: genauer Name des Unternehmens, Kernaktivität und Aktivitätscode, offizieller Sitz des Unternehmens, personenbezogene Daten der Vertreter des Unternehmens. Der Vertreter erhält eine ungarische Steuernummer, die beim Absenden des Formulars T201 automatisch generiert wird.
  • Gründungsurkunde mit den im Unternehmensregister eingetragenen effektiven Unternehmensinformationen
  • Eine von der ausländischen Steuerbehörde ausgestellte Bescheinigung über den Steuerstatus des Unternehmens
  • Unterschrift des / der Vertreter (s)
  • Wenn ein ungarischer Steuerberater mit der Verwaltung der Angelegenheiten betraut ist, ist die Vollmacht
  • Personalausweis (oder Reisepass) des / der Vertreter (s)

Die oben genannten Dokumente dürfen nicht älter als 30 Tage sein.

Die Unterlagen sind der Steuerverwaltung in Papierform vorzulegen, der Antragsteller wird innerhalb von zwei Wochen nach Einreichung registriert. Bitte beachten Sie, dass das Finanzamt die Originale der oben genannten Dokumente benötigt. Nach dem Erzeugen der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer informiert die ungarische Steuerverwaltung das Unternehmen und die Registrierung der Steuernummer kann im Steuerzahler Datenbank auf der Website der Steuerbehörde, bzw. in der diesbezüglichen EU-Datenbank eingesehen werden. 

Mehrwertsteuerpflicht nach der Registrierung

Sobald das Unternehmen für die MwSt. registriert ist, hat es ähnliche Mehrwertsteuerpflichten wie ungarische Mehrwertsteuerpflichtige und ist gehalten, die MwSt.-Erklärung monatlich elektronisch einzureichen. Unternehmen, die für Mehrwertsteuerzwecke registriert sind, sind außerdem verpflichtet, ihre Rechnungssoftware sowie sämtliche ausgestellten Rechnungen der ungarischen Steuerverwaltung zu melden. Die Rechnungssoftware muss die Online-Datenübertragung an die Steuerbehörde ermöglichen. 

Elektronische Rechnungsmeldung (RTR)

Sämtliche den ungarischen MwSt.-Vorschriften unterliegenden Rechnungen müssen elektronisch ausgestellt werden, mit gleichzeitiger Meldung an die Steuerbehörde NAV.  Diese Verpflichtung gilt für B2B- und B2C-Rechnungen sowie für Rechnungen, die sich auf innergemeinschaftliche Lieferungen oder Exporte beziehen.

Diese Meldevorschriften gelten nicht nur für ungarische Unternehmen, sondern auch für ausländische Firmen, die regelmäßig oder gelegentlich Rechnungen unter ihrer ungarischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ausstellen. Ausnahmen gelten nur für Rechnungen, die für die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen im Fernabsatz im Rahmen des EU-One-Stop-Shop Systems ausgestellt werden. Weitere Ausnahmen gelten im Bereich der Leistung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen. Daher unterliegen ausländische Unternehmen, die Waren aus ungarischen Lagern liefern, in der Regel automatisch der ungarischen Rechnungsmelde- und Umsatzsteuerpflicht.

Softwarelösungen für die Meldung von Rechnungen

Unternehmen, die keine große Anzahl von Rechnungen mit ungarischer Umsatzsteuer ausstellen, sind oft am besten bedient, wenn sie eine bereits existierende kommerzielle ungarische Rechnungssoftware verwenden, welche die RTR automatisch ermöglicht.

In komplexeren Fällen benötigen ausländische Unternehmen, die Rechnungen mit ungarischer Umsatzsteuer ausstellen, sowie inländische Unternehmen mit ausländischen Softwarelösungen eine individuelle Softwareentwicklung, um die XML-Datenkommunikation über eine API-Oberfläche zu ermöglichen. Der Kauf eines vorgefertigten Plugins kann in einigen Fällen eine einfachere Lösung sein, wie z.B. die SAP-Plugins, welche für die rechtskonforme Rechnungsmeldung verfügbar sind.

Verhältnis der Umsatzsteuerregistrierung zu anderen Steuern

Schließlich ist anzumerken, dass ein ausländisches Unternehmen in einigen Fällen nicht nur der MwSt., sondern auch der Körperschaftsteuer in Ungarn unterliegen kann, beispielsweise weil es eine Betriebstätte oder Immobilien besitzt. In solchen Fällen muss sich die Gesellschaft als Körperschaftsteuersubjekt registrieren lassen. Die Mehrwertsteuer- und / oder Körperschaftsteuerpflicht sowie andere Steuern sind daher nach ungarischem Recht und den einschlägigen internationalen Verträgen wie Doppelbesteuerungsabkommen gesondert zu beurteilen. Eine Liste der Doppelbesteuerungsabkommen  kann auf der Internetseite der ungarischen Steuerbehörde NAV heruntergeladen werden.

Bei Fragen zu diesen und anderen Themen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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