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Verrechnungspreise und Steuerplanung im Jahr 2023

Verrechnungspreise und Steuerplanung im Jahr 2023

 

Die Gesetzesänderungen für 2023 haben die Möglichkeit der Planung der Verrechnungspreise  erheblich, teilweise rückwirkend eingeschränkt. Die Bandbreite zur Bestimmung der Verrechnungspreise wurde reduziert und die gesetzlich bisher zulässige Steuerplanung mit nachträglichen Verrechnungspreisänderungen ist grundsätzlich nicht mehr zulässig. Die Angaben der Verrechnungspreisdokumentation sind rückwirkend auf 2022  Bestandteil der abzugebenden Steuererklärung geworden.

Verrechnungspreise bieten international tätigen Unternehmen eine gesetzlich anerkannte Möglichkeit der steuerlichen Abbildung der Wertschöpfungskette. Dabei werden für Routineunternehmen in Ungarn die zwischen verbundenen Unternehmen geltenden Verrechnungspreise anhand von Datenbankanalysen (Benchmarks) ermittelt.

Das zur Bestimmung der Verrechnungspreise verwendete transaktionsbasierte Net-Margin-Verfahren (TNMM) basiert auf Finanzdaten vergleichbarer Unternehmen (Peer Groups). Die Finanzdaten können aus speziellen Unternehmensdatenbanken etnommen werden, welche Informationen über rund 500.000 in Ungarn tätigen Unternehmen enthalten.

Datenbanken für Verrechnungspreiszwecke enthalten Finanzdaten, welche  Benchmark-Analysen ermöglichen, indem die Gewinnspanne unabhängiger Unternehmen, in der Regel auf EBIT-Basis, verglichen und zur Verrechnungspreisgestaltung herangezogen wird. Die ungarischen Vorschriften in diesem Bereich folgen den OECD-Verrechnungspreisrichtlinien und der EU-Verrechnungspreispolitik.

Die zur Bestimmung der Verrechnungspreise herangezogene Gewinnrate kann nach den geltenden Regeln nur noch innerhalb der interquartilen Bandbreite gewählt werden. Gemäß den bisherigen ungarischen Vorschriften konnten die Unternehmen auf der Grundlage der aus der Datenbank entnommenen Daten die gesamte Bandbreite für die Verrechnungspreise wählen. Die entsprechende Gesetzesänderung findet bereits für die Steuererklärung für das Steuerjahr 2022 Anwendung, die 2023 einzureichen ist.

Obligatorische Verwendung der interquartilen Bandbreite

Die Auswahl hat sich von der vollen Bandbreite auf die interquartile Bandbreite  reduziert, d.h. 50% der Daten können nicht mehr berücksichtigt werden. Bei Betriebsprüfungen passt das Finanzamt die fehlerhaften Verrechnungspreise grundsätzlich auf den Medianwert an, also auf den Mittelwert innerhalb der Bandbreite.

Die Bestimmung der interquartilen Bandbreite  des Medianwertes ist in der folgenden Abbildung dargestellt:

Anpassung der Verrechnungspreise zum Jahresende

Zahlreiche internationale Unternehmen  passen die Verrechnungspreise bzw. die Grundlage der Körperschaftssteuer am Jahresende gemäss den in Ungarn bzw. in der EU rechtlich  zulässigen Möglichkeiten an.  Diese Methode kann nach den geltenden Regeln nur noch mit Einschränkungen angewendet werden, indem eine  Anpassung nicht mehr möglich ist,  wenn die geltenden Werte  im marktüblichen Rahmen liegen. Diese Regeln sind bereits auf die Steuererklärung für das Steuerjahr 2022 anzuwenden.

Handlungsoptionen in der praktischen Verrechnungspreisgestaltung

Die rechtlich zulässigen Anpassungen bei der Bestimmung der Köperschaftssteuergrundlage werden an folgendem Beispiel veranschaulicht:

Beispiel:

Ein ungarisches Unternehmen verkauft Maschinenkomponenten an seine dänische Muttergesellschaft. Das Routineunternehmen in Ungarn hat die Verrechnungspreise auf Grundlage der EBIT-Margen einer Datenbankanalyse in der Tabelle oben ermittelt.

a) Die gesetzlich zulässigen Anpassungsmöglichkeiten des Unternehmens hinsichtlich der geplanten Steuerbelastung liegen derzeit bei einer EBIT-Marge zwischen 4,3% und 8,1%. Bisher lag die Wahlmöglichkeit bezüglich der Bandbreite zwischen 3,6% und 9,7%. Dadurch ist der Spielraum für eine aus Sicht der Wertschöpfungskette sinnvolle Festlegung der Verrechungspreise reduziert.

b) Nehmen wir an, die EBIT-Rate des ungarischen Unternehmens liegt zum Jahresende bei 4,5 %, also im unteren Bereich der interquartilen Bandbreite. Aufgrund der Finanzdaten des Unternehmens wäre es möglicherweise sinnvoll, am Ende des Jahres die EBIT-Marge in Ungarn auf 8 %, d.h. entsprechend der oberen Grenze der interquartilen Bandbreite, zu erhöhen. Nach den aktuellen Regeln ist diese Korrektur nicht mehr möglich, die Differenz der Gewinnmarge von 3,5 % verbleibt bei der dänischen Muttergesellschaft.

Verrechnungspreise sind Teil der Steuererklärung

Erstmals bei der im Jahr 2023 fälligen Körperschaftssteuererklärung, also rückwirkend auf 2022, gilt die Regelung, dass die bei verbundenen Unternehmen angewandten Verrechnungspreise und weitere Details aus der Verrechnungspreisdokumentation Bestandteil der abzugebenden Steuererklärung bilden. Der Zweck der neuen Verordnung besteht darin, die Risikoanalyse für die Steuerbehörden zu erleichtern, damit es einfacher wird, Steuersubjekte für Betriebsprüfungen  auszuwählen.

Die Informationspflicht ist äußerst detailliert: Der Wert der Transaktionen, ihre Beschreibung, der Tätigkeitsscode sowie der marktübliche Preis oder die Preisspanne und eine Reihe weiterer Deteails sind anzugeben. Die meisten Daten können nur auf Basis einer gesonderten Kalkulation bereitgestellt werden und waren bisher typischerweise Bestandteil der Verrechnungspreisdokumentation.

Die Frist für die Angabe von Verrechungspreisinformationen in der Steuererklärung ist der 31. Mai 2023, diese Frist gilt auch für die Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation. Es loht sich, die Verrechnungspreisdokumentation auch deshalb fristgerecht zu erstellen, weil die dort enthaltenen Angaben für die neue Informationspflicht in der Steuererklärung relevant sind.

Zuschlag bei Verletzung von Dokumentationspflichten für Verrechnungspreise

Die Verpflichtung zur Erstellung einer detaillierten Verrechnungspreisdokumentation besteht, wenn die Summe der gleichartigen    Warenlieferungen oder vergleichbarer Leistungen an verbundene Unternehmen den Betrag von HUF 100 Mio. (rund EUR 250.000) übersteigt.

Der Zuschlag bei Nichtvorlage, verspäteter Vorlage oder unverwertbarer Verrechnungspreisdokumentation wurde von HUF 2 Mio. auf HUF 5 Mio. erhöht, und im Falle eines wiederholten Versäumnisses beträgt der Höchstbetrag HUF 10 Mio..

Fazit

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die neuen Gesetzesänderungen die rechtlich zulässigen Möglichkeiten der steuerlich sinvollen Anpassung von Verrechnungspreisen eingeschränkt haben, während der Verwaltungsaufwand beim Unternehmen  zugenommen hat. Trotz alledem lassen sich im verbleibenden gesetzlichen Rahmen steuerlich sinnvolle Verrechnungspreise ermitteln, wenn auch unter engeren Voraussetzungen.

Die Harmonisierung von Gewinnverteilung und Wertschöpfung findet am besten ganz am Anfang, bei der Gründung eines Unternehmens in Ungarn statt. Die optimale  Bestimmung bestehender Verrechnungspreis-Strukturen kann später nur in einem engeren Rahmen stattfinden.

Bei Fragen zu diesen und anderen Themen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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